Eidesstattliche Versicherung

Bei einem Verfahren zur Abnahme der eidesstattliche Versicherung, ist der Schuldner verpflichtet das gesamte Vermögen das er besitzt zu offenbaren.

Die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit der Angaben müssen dann eidesstattlich versichert werden.

Durch eine gesetzliche Änderung wurden die Vollstreckungsaufträge in Vermögensauskunft umbenannt.

Der Inhalt sowie die Voraussetzungen wurden auch abweichend geregelt.

Voraussetzungen:

Um einen Auftrag auf Aufnahme der Vermögensauskunft zu beantragen,braucht der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie z.b Vollstreckungsbescheid oder Urteil.

Mit diesem Titel/Urteil kann der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgerichts
die Abnahme bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle beantragen.

Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 2 Wochen um die Forderung zu begleichen, wird diese Frist nicht eingehalten wird ein Termin zur
Abnahme der Vermögensauskunft mitgeteilt.

Verfahren bei einer Eidesstattlichen Versicherung:

Der Schuldner ist verpflichtet in der Vermögensauskunft alle Vermögensgegenstände die ihm gehören anzugeben und zu Protokoll an Eides statt zu versichern d.h das die Angaben des Schuldner nach Gewissen und Wissen richtig sowie vollständig aufgeklärt wurde.

Das Vermögensverzeichnis wird von dem Gerichtsvollzieher als ein elektronisches Dokument bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt und ein Ausdruck wird dem Gläubiger weitergeleitet.

Bei unentschuldigten fernhalten bzw. Verweigerung einer Auskunft zur Abgabe der Vermögensauskunft, könnte das Amtsgericht mit einem Antrag von dem Gläubiger einen Haftbefehl erlassen.

Durch den Haftbefehl wird der Schuldner sozusagen erzwungen die Abgabe der Vermögensauskunft zu leisten.

Wichtige Informationen zur Eidesstattliche Versicherung auf einen Blick

Voraussetzung : 

Vollstreckbarer Titel

Auf Antrag erfolgt : 

die Abnahme bei zuständigen Vollstreckungsgericht

Vermögensverzeichnis:

beinhaltet Angaben zu den Vermögensgegenständen des Schuldners.

 

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