Makler
Der Beruf des Maklers besteht darin, als ein Vermittler für eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss tätig zu sein.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Maklervertrages sind Zivilrechtlich für dieses Tätigkeit relevant.
Bei Erfolg ist der Auftragsgeber verpflichtet die Maklerlohn zu Zahlen.
Eine Maklertätigkeit könnte in Deutschland ohne berufliche Qualifikation in diesem Betätigungsfeld aufgenommen werden aber hierfür ist eine besondere Erlaubnis erforderlich um eine Maklergewerbe Auszuüben.
Unterscheidung von Maklern:
1) Nachweismakler:
Um für seine Leistungen bezahlt zu werden, muss der Makler die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweisen.
Ein Immobilienbesitzer könnte den Nachweismakler beauftragen, Interessenten für ein Objekt zu finden und der Nachweismakler muss die Gelegenheit somit zum Abschluss eines Vertrages führen, indem er den Besitzer sowie den Interessenten zusammen führt, damit eine Vertragsverhandlung besprochen werden kann.
2) Vermittlungsmakler:
Ein Vermittlungsmakler hat die Aufgabe, das herbeiführen von den Abschluss des Hauptvertrages.
Wenn ein nicht Abschlussbereiter Interessent bis zum Vertragsabschluss vermittelt wird, hat der Vermittlungsmakler seinen Ziel erreicht.
Eine Neutralität hinsichtlich beider Parteien (Verkäufer und Interessent) muss aber durch den Vermittlungsmakler gewahrt werden.
Kundenstimmen
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nicht finanzierbar: | |
Kurzzeitkredite | |
(max 60 Tage) | |
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